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Self Defense Is Every Woman’s Right!

Warum gerade Frauen für die allgemeine Entwaffnung und insbesondere gegen das Recht auf verdecktes Tragen einer Waffe zur Selbstverteidigung eintreten, ist mir schon immer ein Rätsel gewesen. Gerade die Schmutzkampagne gegen Waffenbesitzer in der Schweizer Frauenzeitschrift “Annabelle” ist hier symptomatisch.

Vor allem für Frauen bietet dir Möglichkeit, sich mit einer Waffe gegen physisch überlegene Angreifer zur Wehr zur setzen unter Umständen lebensrettende Vorteile! Wer vorschlägt, sich hier auf den nächsten Polizisten, den Notruf per Handy oder gar die Zivilcourage der Umstehenden zu verlassen, hat sich selbst wohl noch nie in einer entsprechenden Situation befunden. Erst eine Waffe ermöglicht einer körperlich unterlegenen Frau, sich gegen einer physisch überlegenen Angreifer zur Wehr zur setzen. Entsprechendes gilt natürlich auch für Männer.

Eine Fraueninitiative hat das inzwischen auch erkannt und will sich nicht mehr länger zu wehrlosen Opfern machen lassen. Diese Gruppe (“Self Defense Is Every Woman’s Right!”) ist derzeit stark im Internet aktiv und stellt unter “kateysfirearmsfacts” verschiedene Videos bei Youtube ein. Die Videos sind meist gut gemacht und bringen die Problematik auf den Punkt.

SelfDefenseIsEveryWomansRight.mpg

Leider ist die Initiative nur in Canada und den US aktiv – und dabei könnten wie Frauen wie diese in Deutschland und der Schweiz ebenfalls sehr nötig gebrauchen!

Selbstverteidigung ist ein Menschenrecht!

Bedürfnisnachweis nach §8: Der Antrag

Wie versprochen will ich noch ein paar Hinweise zur Antragsstellung für den Waffenerwerb nach §8 Waffengesetz geben:

Entsprechend dem Vorgehen bei einem Nachweis nach §14 über den Verband müssen dieselben Dokumente zusammengestellt werden: Ein Auszug aus dem Schießbuch zum Nachweis des regelmäßigen Trainingsbetriebs in den letzten 12 Monaten sowie ein Sachkundenachweis.

Darüber hinaus benötigt der Sportschütze noch den Nachweis, daß er nach einer genehmigten Sportordnung schießt, er die Möglichkeit hat, eine Schießstätte regelmäßig zu nutzen, und daß die beantrage Waffe und Munition zu dem im Antrag genannten Zweck geeignet und für die Schießdisziplin zugelassen sind.

Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Disziplin in der Schießsportordnung eines anerkannten Verbands beschrieben ist und die für die Disziplin zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge und Visierung beschrieben sind.

Gelegentlich wird der Sachbearbeiter darauf hinarbeiten, daß der Antragssteller gar keine eigene Waffe besitzen muß – schließlich könne er ja nicht an vereins- und verbandsinternen Wettkämpfen teilnehmen. Dann würde es ausreichen, wenn auf Leihwaffen eines Vereins oder einer Schießstätte, bei der der Sportschütze den Schießsport ausübt, zurückgegriffen werden kann.

Hier sollte bereits im Antrag klargemacht werden, daß mit der beantragten Waffe Wettkämpfe geschossen werden sollen.

Sachkundenachweis

Eine Schwierigkeit könnte die Beibringung eines Sachkundenachweises sein: Da ein freier Sportschütze nicht Mitglied in einem Schießsportverein ist, kann er im Regelfall dort auch keine Sachkundeprüfung ablegen.

Die Regierungspräsidien bieten jedoch in regelmäßigen Abständen Sachkundeprüfungen (z.B. für Waffensammler oder Berufswaffenträger) an. Darüber hinaus gibt es auch kommerzielle Anbieter für Waffensachkundeschulungen mit abschließender Prüfung.

Waffenbesitzkarte

Beim Umgang mit Feuerwaffen müssen drei Dinge unterschieden werden:

  • das Eigentum an der Waffe
  • der Besitz der Waffe
  • das Führen der Waffe

Für jede dieser drei “Tatbestände” gelten verschiedene Regeln:

So ist das Erlangen von Eigentum an einer Schußwaffe jedem Bürger gestattet. Dies bedeutet, jeder Bürger (egal ob gesetzestreu oder kriminell) kann in ein Waffengeschäft gehen, Geld auf die Ladentheke legen und eine Waffe kaufen. Er erwirbt so das Eigentum an der Waffe.

Allerdings darf er das Geschäft nicht mit der Waffe verlassen: So lange er keine Erwerbserlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte vorlegt, darf er seine eben bezahlte Waffe nicht erwerben, d.h. nicht besitzen – oder wie es im Gesetz heißt “die tatsächliche Gewalt darüber ausüben”.

Eine Erlaubnis zum Waffenerwerb (und Waffenbesitz) wird in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt. Diese erhält nur derjenige, der zuverlässig (d.h. gesetzestreu) und persönlich geeignet (d.h. nicht gravierend physisch oder psychisch erkrankt) ist, seine Sachkunde im Umgang mit Waffen und Kenntnis über die einschlägigen Gesetze nachgewiesen hat sowie ein Bedürfnis (z.B. als Sportschütze oder Jäger) nachweisen kann. Des weiteren müssen einige formale Kriterien (z.B. Mindestalter) erfüllt sein.

Wurde dem Bürger eine Erwerbserlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte erteilt, darf er seine bezahlte Waffe einpacken, im Kofferraum seines PKW verstauen und im Tresor verschließen. Keinesfalls darf er unmittelbaren Zugriff auf die Waffe haben: Wäre dies der Fall, würde er seine Waffe “führen”, und dies ist ihm mit der bloßen Besitzerlaubnis nicht gestattet!

Die Erlaubnis zum Führen einer Feuerwaffe wird mit einem Waffenschein erteilt. Eine Ausnahme gilt z.B. für Jäger, die ihre Waffe unter anderem zur Ausübung der Jagd im Revier führen dürfen (alles andere wäre auch recht sinnfrei). Für Sportschützen oder Waffensammler ist das Führen einer Waffe außerhalb ihrer Wohn- und Geschäftsräume sowie dem Schießstand jedoch verboten! Die Waffe darf lediglich in einem (verschlossenen) Waffenkoffer nicht zugriffsbereit (d.h. so weit weg von der Person wie möglich) zu einem “vom Bedürfnis umfassten Zweck” transportiert werden. Dies schließt z.B. Fahrten zum Schießstand, zu Wettkämpfen oder auch zum Waffenhändler oder Büchsenmacher ein, Fahrten zur nächsten Kneipe sind selbstverständlich tabu.

Nur als der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß Anträge auf Waffenscheine regelmäßig abgelehnt werden: Nur wer eine besonders große persönliche Gefährdung nachweisen kann, wird ihn erhalten. Dies trifft nicht auf den Juwelier an der Ecke zu, sondern nur auf eine handvoll Manager in Großkonzernen oder Politiker, Richter und Staatsanwälte. Selbst Personenschützer in Sicherheitsfirmen erhalten in der Regel keinen eigenen Waffenschein.

Abschließend ist anzumerken, daß Politiker ab Landesebene regelmäßig einen Waffenschein erhalten – also verhältnismäßg geringe Hürden überwinden müssen. Die Erfahrung (insbesondere auch in den USA) hat gezeigt, daß vor allem die Personen bewaffnet sind, die anderen dieses Recht am lautesten verweigern.

Bedürfnisnachweis nach §8

Auch wenn der Sportschütze seinen Bedürfnisnachweis im Regelfall nach §14 führen wird, gibt es immer wieder Gründe, auf die Erleichterungen des §14 zu verzichten und das Bedürfnis als freier Sportschütze (d.h. Sportschütze ohne Verein) zu führen:

Freier Sportschütze ist, wer

  • Mitglied eines nicht anerkannten Verbandes mit staatlich genehmigter Sportordnung ist
  • Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung ist, die keinem Verband angehört
  • Schießsportausübender ist, ohne Mitglied in einer schießsportlichen Vereinigung zu sein

Als offensichtlicher Nachteil muß der Sportschütze dann auf die Erleichterungen der gelben WBK verzichten. Unter Umständen ist der Nachweis (je nach zuständigem Dachverband) so aber einfacher zu führen, und wer nur halbautomatische Langwaffen oder Kurzwaffen schießen will, kann mit der gelben WBK ohnehin nichts anfangen.

Grundlage für diese Möglichkeit ist die im Grundgesetz garantierte negative Koalitionsfreiheit: Kein Sachbearbeiter kann einen Sportschützen zwingen, in einen Schießsportverein einzutreten, ihm dieses Nahelegen oder auch nur Fragen, warum er denn nicht ein einem Verein (mit akzeptiertem Dachverband) schießen will. Es gibt keinen Vereinszwang in Deutschland!

Dieser Sachverhalt wird in einem Schreiben des Bundesinnenministeriums an einen Vertreter IWÖ nochmals ausführlich dargelegt:

Selbstverständlich wird der Sportschütze aber nicht davon entbunden, lediglich Disziplinen nach einer Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbands zu schießen. Das die Auswahl inzwischen aber recht groß ist, sollten hier keine Schwierigkeiten auftreten.

Wie der Antrag genau zu gestalten ist? Das verrate ich ein anderes Mal 🙂

Bedürfnisnachweis nach §14

Im Regelfall wird der in einem Verein organisierte Sportschütze den Nachweis seines Bedürfnisses über den §14 führen. Dieser enthält einige Erleichterungen für Sportschützen, da er wichtige Vorprüfungen an den Dachverband, dem der Verein des Schützen angeschlossen ist, delegiert.

Auf den ersten Blick bedeutet dies einen großen Vorteil: Man muß sich nicht nicht mit dem Amtsschimmel herumschlagen (der manchmal recht laut wiehren kann), sondern füllt ein Formular aus, in dem unter anderem Art und Kaliber der gewünschten Waffe einzutragen ist. Dieses bekommt man von seinem Vereinsvorstand – der das Formular noch unterschreibt und dann zusammen mit Kopien der bestehenden WBKs, einem Auszug der letzten 12 Monate aus dem Schießbuch sowie ggf. einer Kopie des Sachkundenachweises an den zuständigen Landesverband weiterleitet.

Ein benannter Vertreter des Landesverbands prüft den Antrag auf Konformität mit der Sportordnung des Verbands, unterschreibt und schickt ihn zum Schützen zurück. Der geht damit aufs Amt und der Sachbearbeiter muß (falls der Antragssteller zuverlässig und persönlich geeignet ist!) dem Antrag umgehend stattgeben und die waffenrechtliche Erlaubnis für die gewünschte Waffenart im gewünschten Kaliber inkl. Munitionserwerb ausstellen. Er hat hier keinerlei Entscheidungsspielraum!

Als besonderes Schmankerl kann man so auch die gelbe WBK bekommen, die für den im Verein organisierten Sportschützen massive Erleichterungen beim zukünftigen Waffenerwerb ermöglicht.

So gut, so schön. Auf den zweiten Blick offenbaren sich aber einige Probleme: Es gibt leider einige Dachverbände, die das Waffengesetz gerne noch strenger auslegen als der unumgänglichste Behördenvertreter. Auch wenn man das von seiner eigenen Interessensvertretung nicht erwarten würde – gerade bei Verbänden des DSB und des BDMP kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten. Teilweise werden verbandsintern halboffizielle Regelungen erlassen, die jedem ordentlichen Mitglied den Schweiß auf die Stirn treiben sollten. Insbesondere die manchmal recht “eigenwilligen” Auslegungen der 12-Monats-Regelung oder auch neu geschaffene Beschränkungen in Art und Anzahl von Bedürfnisnachweisen sind immer wieder unerfreulich.

Die Gründe hierfür sind mir bisher noch nicht ganz klar geworden – ich vermute auf Seiten des DSB eine gewisse Abneigung gegenüber goßkalibrigen Waffen und beim BDMP ein gewisses elitäres Standesdünkel.

Auch wenn andere Verbände ebenfalls schöne(re) Töchter (d.h. Disziplinen) haben, will sich der vernünftige Sportschütze ein derartiges Theater nicht jedes Mal antun – denn schließlich wollen die Verbände für ihre Arbeit auch Geld sehen. Eine Alternative ist der Bedürfnisnachweis nach den allgemeinen Regeln des §8.