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Waffen im Flugzeug

Es ist mit einigem Aufwand verbunden, wenn man Waffen im Flugzeug transportieren will, aber es ist nicht unmöglich: Für die Fluggesellschaften zählen Waffen als Sportgeräte und unterliegen denselben Tarifbestimmungen wie zum Beispiel Golfschläger.

Der Aufwand, den man betreiben muss, und die Anzahl an unnötigen Rückfragen, hängt jedoch stark von der Fluggesellschaft ab. Es ist zum Beispiel in Deutschland eher ungewöhnlich, dass man Waffen im Flugzeug mitnehmen will. Wenn man mit jemandem von Lufthansa spricht, bekommt man daher oft erst einmal ein “weiss ich nix von” oder “nee, das geht doch gar nicht” zu hören. Bei Swiss Air oder United sieht das gleich ganz anders aus, und da Swiss Air inzwischen zur Lufthansa gehört, und United Teil der “Star Alliance” ist, sickert so langsam auch das nötige Fachwissen zu den Lufthansa-Agents durch.

Egal mit welcher Airline man fliegt, das Procedere ist immer ähnlich:

  1. Etwa eine Woche vor Abflug sollte man das Service-Center der Fluglinie anrufen, und sie über den Waffentransport informieren. Die Lufthansa will normalerweise eine detaillierte Liste der Waffen haben (Art der Waffe, Hersteller, Modell, Seriennummer), während andere Airlines mit den simplen Mitteilung “ich habe eine oder mehrere Waffen dabei” zufrieden sind
  2. Wichtig für Lufthansa-Kunden:
    • Obwohl es die Lufthansa mit den Waffen so genau nimmt, kann sich da niemand vorstellen, dass die Waffen auch etwas wiegen. Daher muss der Kunde immer selbst daran denken, auch gleich ein extra Gepäckstück mit dem entsprechenden Gewicht anzumelden! Ansonsten kann es vorkommen, dass man beim Check-In gesagt bekommt, dass das Flugzeug schon zu schwer ist und die Waffen nicht mitkönnen. Man steht dann mit einem Koffer voller Waffen in der Abflughalle und weiss nicht, wohin damit. Während das mit ein paar Golfschlägern nur ärgerlich ist, hat man mit Waffen dann ein grosses Problem! Mir ist das schon passiert, und die immer kundenunfreundliche Lufthansa erstattet in diesem Fall nicht den Ticketpreis 🙁
    • Waffen sind normalerweise ziemlich schwer, und man kommt fast immer über die Freigepäckgrenze. Die Lufthansa kennt hier kein Pardon und verlangt gleich saftige Zuschläge. Ich bin einmal mit Lufthansa in die USA und mit United zurückgeflogen. Beim Hinflug habe ich bei Lufthansa 550 Euro Übergepäckgebühr bezahlt, beim Rückflug mit United nur 50 Dollar! Es lohnt sich also, zu verhandeln – oder besser gleich mit einer anderen Airline zu fliegen.
    • Die Waffenliste ist bei der Lufthansa bindend, d.h. man kann nicht noch eben schnell eine Waffe mehr oder weniger mitbringen. Beim Check-In wird das zwar fast nie kontrolliert (ist bei mir erst ein oder zwei Mal vorgekommen), aber falls der Check-In Agent kontrolliert, muss die Liste stimmen. Das ist eine reine Lufthansa-Regel, aber man muss sich daran halten, wenn man mit Lufthansa flieht.
  3. Am Abflugtag mindestens eine Stunde extra Zeit mitbringen. Bei innerdeutschen Flügen sollte man etwa 2 Stunden vor Abflug am Check-In sein, bei internationalen Flügen mindestens 3 Stunden
  4. Man benötigt folgende Papiere beim Check-In:
    • Besitzgenehmigung (z.B. Waffenbesitzkarte oder Jagdschein)
    • Bei Flügen in die EU: Europäischer Feuerwaffenpass
    • Bei Flügen ausserhalb der EU: Einfuhrerlaubnis des Gastlandes
    • Ausweis oder Reisepass
    • Unter Umständen braucht man noch eine Ausfuhrerlaubnis der BAFA. Das hängt von der Art der Waffe und von der Dauer der Ausfuhr ab. Bei einem normalen Urlaub ist das nicht nötig.
  5. Beim Check-In muss dem Check-In Agent gleich mitgeteilt werden, dass man Waffen dabei hat. Der Agent wird dann den Check-In normal durchführen, und auch Tags ausdrucken und am Koffer anbringen. Man bekommt oft aber keinen Boardingpass, sondern stattdessen den Waffenkoffer zurück. Der Agent ruft dann die Bundespolizei zur Waffenkontrolle. Das führt oft zu komischen Blicken der Leute in der Schlange, aber das ist man ja als Waffenbesitzer in Deutschland fast schon gewohnt. Wichtig: der Koffer bleibt zu, bis die Bundespolizei zum Öffnen auffordert. Niemals den Koffer ohne Anweisung der Bundespolizei aufmachen, auch nicht auf Anweisung durch den Check-In Agent!
  6. Die Bundespolizei eskortiert einen normalerweise in ein Kabuff mit Sichtschutz, oder aber zur Sperrgepäckannahme. Dort packt man dann alle Waffen aus, und die Bundespolizei schaut sich die Papiere (Besitzgenehmigung, Feuerwaffenpass, Einfuhrerlaubnis, etc.) an und vergleicht sie mit den Waffen.
  7. Dann wird der Koffer durchleuchtet und verschwindet in den Tiefen des Flughafens. Waffen werden immer eingecheckt, man kann sie nie in die Kabine mitnehmen!
  8. Falls man keinen Boardingpass bekommen hat, muss man zum Schalter zurück und sich die Bordkarte beim Agenten abholen. Gegebenenfalls muss man vorher am Zahlschalter noch das Übergepäck bezahlen, aber die Check-In Agents vergessen nie, einem das zu sagen 🙂

Die Bundespolizei klebt nach der Kontrolle ein Siegel auf den Waffenkoffer und befestigt auch einen Hinweis, dass die Waffen nur persönlich übergeben werden dürfen (s. Foto). Das hat den grossen Vorteil, dass man seine Waffen am Zielflughafen dann nicht aus dem normalen Gepäck raussuchen muss, sondern von einem Mitarbeiter der Fluggesellschaft bekommt. Die Waffen werden bevorzugt behandelt – man bekommt sie also lange, bevor das normale Gepäck entladen wird. Ausserdem fummelt niemand vom Zoll (in Deutschland oder im Gastland) an den Waffen oder am Gepäck rum, nachdem der Koffer versiegelt und abgeschlossen wurde. Wenn ich in manche Länder reise, packe ich daher immer eine Kurzwaffe ins Gepäck: die wiegt nicht viel, und macht Luftreisen in diese Länder viel komfortabler!

Abschliessend noch drei wichtige Hinweise:

  • Beim Transit durch ein europäisches Land in einen Drittstaat brauch man keinen Europäischen Feuerwaffenpass. Wenn man zum Beispiel von Deutschland über Amsterdam in die USA fliegt, zählt das als Transit (und spart für jede Waffe um die 25 Euro)
  • Falls der Anschlussflug Verspätung hat, sollte man die Waffen nicht in Empfang nehmen, weil dann kein Transit mehr vorliegt. Wenn die Fluggesellschaft also ein Hotel bezahlt, die Waffen am Flughafen lassen oder besser gleich selbst dort übernachten.
  • Wenn man über England fliegt, kann man seine Waffen gleich zum verschrotten geben: die Engländer sollten die internationalen Transitgesetze zwar beachten, tun es aber oft nicht. Ich fliege daher niemals über Heathrow, auch wenn es manchmal billiger ist – es kann vorkommen, dass die Waffen aus dem Gepäck aussortiert und eingezogen werden.

Übrigens: Munition muss extra angemeldet und von den Waffen getrennt transportiert werden. Es gibt hier eine Menge Anforderungen, denn im Gegensatz zu Waffen zählt die Munition als Gefahrgut. Und weil Munition üblicherweise auch recht schwer ist, wird die ganze Sache dann sehr schnell sehr teuer. Wenn es keinen trifftigen Grund gibt, meine eigene Munition mitzubringen, kaufe ich die normalerweise immer am Zielort.

Waffentransport

Nach dem derzeit gültigen Waffenrecht ist der Transport einer Waffe eine besondere Art des Führens. Für gewöhnlich benötigt man zum Führen einer Waffe eine besondere Erlaubnis, den Waffenschein. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel: Wird eine Waffe lediglich transport, und werden bestimmte Voraussetzungen beim Transport eingehalten, so ist dieses Führen erlaubnisfrei. Wichtig für Waffensammler: diese Erleichterung gilt generell nicht für Kriegswaffen (vgl. Merkblatt BMWi zur “Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes”).

Entsprechend §12 Absatz 3 Nr 2 WaffG benötigt man keine Erlaubnis zum Führen einer Waffe, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit im Rahmen eines vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit transportiert wird.

Vom Bedürfnis umfasster Zweck und der Zusammenhang damit

Mit dem Term “vom Bedürfnis umfasster Zweck” hat der Gesetzgeber eine Konstruktion geschaffen, die verhindern soll, dass Sportwaffen eines Türstehers im Rahmen seiner Tätigkeit in der Disko eingesetzt werden. Das bedeutet streng genommen, dass eine Sportwaffe nur zum Sportschießen, eine Jagdwaffe nur zum Jagen und eine Sammlerwaffe nur zum Sammeln benutzt werden darf. Gleiches gilt damit auch für den erlaubnisfreien Transport: Sammlerwaffen dürfen damit beispielsweise erlaubnisfrei zu einer Sammlerbörse, zum Büchsenmacher, zum Funktionstest auf den Schießstand oder zu einem Sammlerkollegen transportiert werden. Sportwaffen können z.B. zu einem Wettkampf mitgenommen werden.

Für Jäger gilt eine Sonderregelung: Jagdscheininhaber haben die Möglichkeiot, im Revier zur befugten Jagdausübung, dem Ein- und Anschießen im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz opder auch zum Forstschutz Waffen ohne Waffenschein zu führen (und auch damit zu schießen). Darüber hinaus ist es ihnen erlaubt, beim Transport im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Waffe nicht schussbereit zu führen (z.B. offen auf dem Rücksitz eines PKW, §13 Abs. 6 WaffG). Anders als bei Sportschützen und Sammlern spielt also die Zugriffsbreitschaft keine Rolle, es muss sich allerdings um eine jagdlich genutzte Waffe handeln.

Schussbereite Waffen

Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie entweder geladen oder unterladen ist, d.h., sich eine Patrone im Patronenlager oder unmittelbar unter dem Patronenlager befindet.

Zugriffsbereite Waffen

Während die Schussbereitschaft leicht definiert werden kann, ider die Zugriffsbreitschaft seit jeher ein Betätigungsfeld für die Gerichte. Seit der Gesetzesänderung am 1. April 2008 ist hier in doppelter Hinsicht eine Präzisierung vorgenommen worden:

  • Eine Schusswaffe ist Zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann
  • Eine Waffe ist auf jeden Fall nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Dies dient nicht dem Zweck, die Waffe vor dem Entwenden durch Dritte zu schützen, sondern dem Besitzberechtigten selbst den Zugriff zu erschweren. Der Schutz vor dritten ist auch nicht notwendig, denn die Waffe befindet sich während des Transports ja unter ständiger Aufsicht.

Um diesen Vorschriften genüge zu tun, reicht also schon ein einfaches Stofffutteral, das mit einem Vorhängeschluss durch die Reisverschlüsse gesichert ist. Ebenfals zulässig nach obiger Definition wäre aber auch ein Karton, der mit Klebeband verschlossen ist.

In der Praxis zeigt sich aber: besser auf den zweiten Teil der Definition vertrauen, und “verschlossen” heißt “abgeschlossen”. Dies gilt insbesondere, wenn sperrige Waffenkoffer nicht in den Kofferraum passen und die Rückbank umgeklappt wird, d.h. die Waffe im Fahrgastraum transportiert wird. Kombis, Vans, SUVs oder Transporter bieten ohnehin keine Trennung von Fahrgastraum und Gepäckraum.

Während ein verschlossenes Behältnis immer ausreicht, um rechtliche Sicherheit zu bieten, ist der schwammige Begriff des “unmittelbar in Anschlag bringens” Garant für Ärger mit Polizei und Gerichten. Daher meine Empfehlung:

  • Eine ungeladene Waffe sollte immer ungeladen in einem abgeschlossenen Behältnis transportiert werden.
  • Notfalls kann sie aber auch in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden, dann aber so, dass es mehr als 3 Handgriffe in 3 Sekunden benötigt, um sie in Anschlag zu bringen.

In letzerem Fall sollte bei einer Polizeikontrolle die Form des Transports äußerst penibel dokumentiert werden. Insbesondere Fotos werden vor Gericht sehr hilfreich sein, denn die Staatsanwaltschaft wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Gerichtsverfahren anstrengen. Kann dann der korrekte Transport nicht nachgewiesen werden, droht der Verlust der Zuverlässigkeit und damit aller Waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen

Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen so verwahrt werden, daß nur der rechtmäßige Besitzer (d.h. derjenige, auf den die WBK ausgestellt ist, in welche die entsprechende Waffe eingetragen ist) Zugriff darauf hat. Dies dient zum einen dem Schutz der Öffentlichkeit – schließlich sollen die Waffen bei einem Einbruch nicht in die Hände von Verbrechern fallen. Mindestens ebenso wichtig ist jedoch der Schutz des Waffenbesitzers und seiner Angehörigen: Auch bei der besten Erziehung kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein im Haushalt lebendes Kind (oder viel wahrscheinlicher: Ein Freund des Kindes, das mit Waffen nicht vertraut ist) die Waffe lädt und sich oder andere verletzt oder gar tötet – die Folgen wären für alle Beteiligten dramatisch.

Munition hingegen muß lediglich gegen Abhandenkommen gesichert sein, darf jedoch nur in Ausnahmefällen gemeinsam mit der zugehörigen Waffe verwahrt werden.

Der Gestzgeber hat für Tresore in verschiedenen Sicherheitsstufen folgende Regelungen zur Aufbewahrung beschlossen:

Sicherheitsstufe Langwaffen Kurzwaffen Munition
A bis 10 0 nur nicht zu den Waffen gehörige
A mit Innentresor bis 10 0 im Innentresor beliebig
A mit Innentresor der Stufe B bis 10 bis 5 im Innentresor im Innentresor beliebig
B unbegrenzt bis 5 falls Tresor leichter als 200 kg, sonst bis 10 nur nicht zu den Waffen gehörige
B mit Innentresor unbegrenzt bis 5 falls Tresor leichter als 200 kg, sonst bis 10 im Innentresor beliebig
0 unbegrenzt bis 5 falls Tresor leichter als 200 kg, sonst bis 10 beliebig
1 unbegrenzt unbegrenzt beliebig

Wie funktioniert der Waffenkauf in Deutschland?

Das Prozedere beim Kauf einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe ist in Deutschland genau geregelt.

Zunächst ist es entscheidend, dass zwischen dem Erwerb einer Waffe im kaufmännischen Sinn und dem Erwerb im Sinne des Waffenrechts ein großer Unterschied besteht: Prinzipiell ist es jedem möglich, das Eigentum an einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe im kaufmännischen Sinn zu erwerben. Es reicht aus, in einem Waffengeschäft oder bei einer Auktionsplatform wie eGun eine Waffe zu kaufen und zu bezahlen. Man darf die Waffe im waffenrechtlichen Sinn jedoch nur dann in Besitz nehmen, wenn man über eine entsprechende Erwerbserlaubnis in Form einer roten, gelben oder grünen WBK verfügt – oder als Jäger einen gültigen Jagdschein besitzt. Ist dies nicht der Fall, darf der Verkäufer die Waffe nicht aushändigen!

Da die Beantragung einer Erwerbserlaubnis unter Umständen eine längere Zeit dauern kann, ist es gängige Praxis, eine Waffe per Kauf zu “reservieren” und dann so lange beim Händler zu lagern, bis die Behörde eine entsprechende Erwerbserlaubnis ausgestellt hat.

Sobald eine Waffe erworben wurde, d.h. im waffenrechtlichen Sinn den Besitzer gewechselt hat, muss der Erwerb innerhalb von 14 Tagen nach Erwerbsdatum der Behörde angezeigt werden. Diese prüft dann die Konformität der Waffe (d.h. ob diese Waffe tatsächlich hätte erworben werden dürfen) und dokumentiert dies mit einem extra Stempel in der Waffenbesitzkarte.

Sollte die Waffe nicht konform gewesen sein, würde der Waffenbesitzer seine Zuverlässigkeit (falsche Waffe gekauft -> illegaler Waffenbesitz) verlieren, seine Waffen würden eingezogen werden. Der Händler, der ihm die Waffe illegalerweise verkauft hat, müsste seine Handelslizenz abgeben und würde damit seine Existenzgrundlage verlieren.

Da der Verkäufer den Verkauf innerhalb von 14 Tagen ebenfalls seiner Behörde mitteilen muß, und diese wiederum eine Meldung an die zuständige Behörde des Käufers macht (und umgekehrt), ist immer sichergestellt, daß der aktuelle Besitzer jeder legalen Waffe jederzeit festgestellt werden und kein Käufer eine Waffe “unterschlagen” kann: Dies würde spätestens nach 14 Tagen auffallen.

Grüne WBK

Eine Erwerbserlaubnis in Form der Grünen WBK wird bei Sportschützen für alle Waffen erteilt, die nicht über die Gelbe WBK erworben werden können. Dies umfasst neben den halbautomatischen Langwaffen und Vorderschafts-Repetierflienten auch fast alle Kurzwaffen (Pistolen und Revolver).

Im Gegensatz zur Roten oder Gelben WBK ist die Grüne WBK keine unbefristete Erwerbserlaubnis: Für jede Waffe, die auf die Grüne WBK erworben werden soll, muss bei der Behörde ein eigenes Bedürfnis nachgewiesen werden. Die Behörde trägt dann in Form eines Voreintrags die Erwerbserlaubnis für diese spezielle Waffe in die WBK ein.

Gleichzeitig muß für jede Waffe das Bedürfnis zum Munitionserwerb separat nachgewiesen und von der Behörde durch einen extra Stempel in der Waffenbesitzkarte genehmigt werden.

Der Voreintrag enthält neben dem Waffentyp auch das Kaliber und ist ein Jahr gültig. Wurde innerhalb dieses Jahres keine Waffe gekauft, verfällt der Voreintrag ersatzlos. Beim Waffenkauf kann selbstverständlich nur eine Waffe erworben werden, deren Typ und Kaliber exakt mit den Daten des Voreintrags übereinstimmt.

Das Bild zeigt zwei von sechs Seiten einer meiner Grünen WBKs. Tatsächlich ist eine “Grüne Waffenbesitzkarte” eine Karte (wie z.B. eine Postkarte), und ist durch Falten in sechs Seiten aufgeteilt. Auf dem Bild ist die Vorderseite und die Rückseite zu sehen. Der Innenteil mit den Einträgen für die Waffen ist nicht zu sehen. Die durchscheinenden Stempel dokumentieren Voreinträge und Erlaubnisse zum Munitionserweb für die jeweiligen Waffen.