Bedürfnisnachweis nach §8

Auch wenn der Sportschütze seinen Bedürfnisnachweis im Regelfall nach §14 führen wird, gibt es immer wieder Gründe, auf die Erleichterungen des §14 zu verzichten und das Bedürfnis als freier Sportschütze (d.h. Sportschütze ohne Verein) zu führen:

Freier Sportschütze ist, wer

  • Mitglied eines nicht anerkannten Verbandes mit staatlich genehmigter Sportordnung ist
  • Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung ist, die keinem Verband angehört
  • Schießsportausübender ist, ohne Mitglied in einer schießsportlichen Vereinigung zu sein

Als offensichtlicher Nachteil muß der Sportschütze dann auf die Erleichterungen der gelben WBK verzichten. Unter Umständen ist der Nachweis (je nach zuständigem Dachverband) so aber einfacher zu führen, und wer nur halbautomatische Langwaffen oder Kurzwaffen schießen will, kann mit der gelben WBK ohnehin nichts anfangen.

Grundlage für diese Möglichkeit ist die im Grundgesetz garantierte negative Koalitionsfreiheit: Kein Sachbearbeiter kann einen Sportschützen zwingen, in einen Schießsportverein einzutreten, ihm dieses Nahelegen oder auch nur Fragen, warum er denn nicht ein einem Verein (mit akzeptiertem Dachverband) schießen will. Es gibt keinen Vereinszwang in Deutschland!

Dieser Sachverhalt wird in einem Schreiben des Bundesinnenministeriums an einen Vertreter IWÖ nochmals ausführlich dargelegt:

Selbstverständlich wird der Sportschütze aber nicht davon entbunden, lediglich Disziplinen nach einer Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbands zu schießen. Das die Auswahl inzwischen aber recht groß ist, sollten hier keine Schwierigkeiten auftreten.

Wie der Antrag genau zu gestalten ist? Das verrate ich ein anderes Mal 🙂

Bedürfnisnachweis nach §14

Im Regelfall wird der in einem Verein organisierte Sportschütze den Nachweis seines Bedürfnisses über den §14 führen. Dieser enthält einige Erleichterungen für Sportschützen, da er wichtige Vorprüfungen an den Dachverband, dem der Verein des Schützen angeschlossen ist, delegiert.

Auf den ersten Blick bedeutet dies einen großen Vorteil: Man muß sich nicht nicht mit dem Amtsschimmel herumschlagen (der manchmal recht laut wiehren kann), sondern füllt ein Formular aus, in dem unter anderem Art und Kaliber der gewünschten Waffe einzutragen ist. Dieses bekommt man von seinem Vereinsvorstand – der das Formular noch unterschreibt und dann zusammen mit Kopien der bestehenden WBKs, einem Auszug der letzten 12 Monate aus dem Schießbuch sowie ggf. einer Kopie des Sachkundenachweises an den zuständigen Landesverband weiterleitet.

Ein benannter Vertreter des Landesverbands prüft den Antrag auf Konformität mit der Sportordnung des Verbands, unterschreibt und schickt ihn zum Schützen zurück. Der geht damit aufs Amt und der Sachbearbeiter muß (falls der Antragssteller zuverlässig und persönlich geeignet ist!) dem Antrag umgehend stattgeben und die waffenrechtliche Erlaubnis für die gewünschte Waffenart im gewünschten Kaliber inkl. Munitionserwerb ausstellen. Er hat hier keinerlei Entscheidungsspielraum!

Als besonderes Schmankerl kann man so auch die gelbe WBK bekommen, die für den im Verein organisierten Sportschützen massive Erleichterungen beim zukünftigen Waffenerwerb ermöglicht.

So gut, so schön. Auf den zweiten Blick offenbaren sich aber einige Probleme: Es gibt leider einige Dachverbände, die das Waffengesetz gerne noch strenger auslegen als der unumgänglichste Behördenvertreter. Auch wenn man das von seiner eigenen Interessensvertretung nicht erwarten würde – gerade bei Verbänden des DSB und des BDMP kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten. Teilweise werden verbandsintern halboffizielle Regelungen erlassen, die jedem ordentlichen Mitglied den Schweiß auf die Stirn treiben sollten. Insbesondere die manchmal recht “eigenwilligen” Auslegungen der 12-Monats-Regelung oder auch neu geschaffene Beschränkungen in Art und Anzahl von Bedürfnisnachweisen sind immer wieder unerfreulich.

Die Gründe hierfür sind mir bisher noch nicht ganz klar geworden – ich vermute auf Seiten des DSB eine gewisse Abneigung gegenüber goßkalibrigen Waffen und beim BDMP ein gewisses elitäres Standesdünkel.

Auch wenn andere Verbände ebenfalls schöne(re) Töchter (d.h. Disziplinen) haben, will sich der vernünftige Sportschütze ein derartiges Theater nicht jedes Mal antun – denn schließlich wollen die Verbände für ihre Arbeit auch Geld sehen. Eine Alternative ist der Bedürfnisnachweis nach den allgemeinen Regeln des §8.

Schießbuch

Um einen Bedürfnisnachweis führen zu können, ist es zwingend erforderlich, die schießsportliche Betätigung zu dokumentieren. Denn ohne den Nachweis von regelmäßigem Training wird kein Sachbearbeiter den Antrag auch nur anfassen: Das Waffengesetz fordert eine gewisse Regelmäßigkeit in der Sportausübung, was nach gängiger Auslegung mindestens 18 Trainingstermine im Jahr bedeutet.

Das wichtigste Hilfsmittel zum Nachweis der schießsportlichen Aktivitäten ist das Führen eines persönlichen Schießbuchs. Ein Sportschütze, der in einem Verein organisiert ist, kann zwar auch darauf verzichten und Auszüge aus dem Standbuch des Vereins vorlegen – spätestens beim ersten Vereinswechsel (aus welchen Gründen auch immer) wird er sein persönliches Schießbuch aber schmerzlich vermissen.

An das Schießbuch werden keine besonderen Formalen Ansprüche gestellt: Es kann ein einfaches gebundenes Heft sein. Allerdings sollte es für jeden Trainingstermin das Datum, den Schießstand, den Namen der jeweiligen Standaufsicht und deren Unterschrift enthalten.

Bedürfnis

Grundvoraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses. Oder andersherum: Ohne Bedürfnis keine Waffe.

Wie ein solcher Bedürfnisnachweise zu führen ist, hängt davon ab, ob der Sportschütze in einem Schützenverein organisiert ist oder nicht. Im ersten Fall wird der Nachweis über die erleichternden Regelungen des §14 geführt, im anderen Fall ist ein wenig mehr Aufwand nötig, um den Nachweis über den in §8 begründeten allgemeinen Fall zu führen.

Sachkunde

Die zum Umgang mit Schusswaffen nötige Sachkunde erwirbt der Sportschütze in seiner einjährigen Probezeit. Die vom Gesetz geforderte Sachkunde umfasst allerdings wesentlich mehr als die sichere Handhabung der Feuerwaffen. Daher werden in der Vereinen üblicherweise Sachkundelehrgänge durchgeführt, bei denen die vom Gesetzgeber geforderten Lehrinhalte vermittelt und abgeprüft werden.

Nach bestehen der Sachkundeprüfung erhält der Sportschütze in Spe ein Zertifikat, das er sorgfältig aufbewahren sollte: Es dient bei der Beantragung der ersten Waffenbesitzkarte als Nachweis und kann auch bei späteren Gelegenheiten nützlich sein.

Wichtige Punkte bei der Sachkundeschulung (und -prüfung) sind:

  • Rechtliche Grundlagen
  • Verwaltungsmäßige Grundlagen
  • Sachliche Grundlagen
  • Einführung in Waffen- und Munitionsarten
  • Reichweite und Wirkungsweise von Geschossen
  • Sichere Waffenhandhabung auch bei Störungen
  • Ablauf des Schießbetriebs
  • Waffenrecht
  • Notwehrrecht
  • Sichere Aufbewahrung

Das Bundesverwaltungsamt hat einen Musterfragebogen entworfen, der einen guten Überblick gibt, was man so alles wissen sollte: Die Fragen in der Sachkundeprüfung sollen auf diesem Musterfragebogen basieren, können als Verständnisfragen in einer mündlichen Nachprüfung allerdings auch darüber hinausgehen.