Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen

Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen so verwahrt werden, daß nur der rechtmäßige Besitzer (d.h. derjenige, auf den die WBK ausgestellt ist, in welche die entsprechende Waffe eingetragen ist) Zugriff darauf hat. Dies dient zum einen dem Schutz der Öffentlichkeit – schließlich sollen die Waffen bei einem Einbruch nicht in die Hände von Verbrechern fallen. Mindestens ebenso wichtig ist jedoch der Schutz des Waffenbesitzers und seiner Angehörigen: Auch bei der besten Erziehung kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein im Haushalt lebendes Kind (oder viel wahrscheinlicher: Ein Freund des Kindes, das mit Waffen nicht vertraut ist) die Waffe lädt und sich oder andere verletzt oder gar tötet – die Folgen wären für alle Beteiligten dramatisch.

Munition hingegen muß lediglich gegen Abhandenkommen gesichert sein, darf jedoch nur in Ausnahmefällen gemeinsam mit der zugehörigen Waffe verwahrt werden.

Der Gestzgeber hat für Tresore in verschiedenen Sicherheitsstufen folgende Regelungen zur Aufbewahrung beschlossen:

Sicherheitsstufe Langwaffen Kurzwaffen Munition
A bis 10 0 nur nicht zu den Waffen gehörige
A mit Innentresor bis 10 0 im Innentresor beliebig
A mit Innentresor der Stufe B bis 10 bis 5 im Innentresor im Innentresor beliebig
B unbegrenzt bis 5 falls Tresor leichter als 200 kg, sonst bis 10 nur nicht zu den Waffen gehörige
B mit Innentresor unbegrenzt bis 5 falls Tresor leichter als 200 kg, sonst bis 10 im Innentresor beliebig
0 unbegrenzt bis 5 falls Tresor leichter als 200 kg, sonst bis 10 beliebig
1 unbegrenzt unbegrenzt beliebig