Sicherheitsbedenken bei der gelben WBK

Auf den ersten Blick wirkt die gelbe Sportschützen-WBK wie ein Freifahrschein für Kriminelle: Eine Genehmigung zum unbeschränkten Waffen- und Munitionserwerb – ist das nicht genau das, wonach jeder Zuhälter sich die Finger lecken würde?

Bei genauerer Betrachtung der Erlaubnis wird klar, daß dies nicht so ist: Der Gesetzgeber hat mit der gelben WBK eine vereinfachte Erwerbserlaubnis für Sportschützen geschaffen, die auf sogenannte “nicht deliktsrelevante Waffen” beschränkt ist. Dies bedeutet, daß die Erfahrung der letzten Jahrzehnte gezeigt hat, daß die so für Sportschützen leichter zugänglichen Waffen bei Straftaten praktisch keine Rolle spielen.

So handelt es sich beispielsweise bei Perkussionswaffen um Vorderlader-Schwarzpulverwaffen wie man sie aus klassischen Mantel- und Degenfilmen kennt. Kein Mensch würde mit so einer Waffe eine Bank ausrauben – zumal er für den zweiten Schuß eine längere “Überfallpause” einlegen müsste.

Ähnliches gilt für die einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, die Langwaffen der ersten beiden Kategorien sind für derartige Experimente ebenfalls ungeeignet: Vorderschafts-Repetierflinten (“Pumpguns”), halbautomatische Langwaffen oder mehrschüssige Kurzwaffen können auf die gelbe WBK nicht erworben werden. Hierzu muss sich auch ein Sportschütze um eine zusätztliche Erwerbserlaubnis in Form einer grünen Waffenbesitzkarte (WBK) bemühen.