Waffentransport

Nach dem derzeit gültigen Waffenrecht ist der Transport einer Waffe eine besondere Art des Führens. Für gewöhnlich benötigt man zum Führen einer Waffe eine besondere Erlaubnis, den Waffenschein. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel: Wird eine Waffe lediglich transport, und werden bestimmte Voraussetzungen beim Transport eingehalten, so ist dieses Führen erlaubnisfrei. Wichtig für Waffensammler: diese Erleichterung gilt generell nicht für Kriegswaffen (vgl. Merkblatt BMWi zur “Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes”).

Entsprechend §12 Absatz 3 Nr 2 WaffG benötigt man keine Erlaubnis zum Führen einer Waffe, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit im Rahmen eines vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit transportiert wird.

Vom Bedürfnis umfasster Zweck und der Zusammenhang damit

Mit dem Term “vom Bedürfnis umfasster Zweck” hat der Gesetzgeber eine Konstruktion geschaffen, die verhindern soll, dass Sportwaffen eines Türstehers im Rahmen seiner Tätigkeit in der Disko eingesetzt werden. Das bedeutet streng genommen, dass eine Sportwaffe nur zum Sportschießen, eine Jagdwaffe nur zum Jagen und eine Sammlerwaffe nur zum Sammeln benutzt werden darf. Gleiches gilt damit auch für den erlaubnisfreien Transport: Sammlerwaffen dürfen damit beispielsweise erlaubnisfrei zu einer Sammlerbörse, zum Büchsenmacher, zum Funktionstest auf den Schießstand oder zu einem Sammlerkollegen transportiert werden. Sportwaffen können z.B. zu einem Wettkampf mitgenommen werden.

Für Jäger gilt eine Sonderregelung: Jagdscheininhaber haben die Möglichkeiot, im Revier zur befugten Jagdausübung, dem Ein- und Anschießen im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz opder auch zum Forstschutz Waffen ohne Waffenschein zu führen (und auch damit zu schießen). Darüber hinaus ist es ihnen erlaubt, beim Transport im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Waffe nicht schussbereit zu führen (z.B. offen auf dem Rücksitz eines PKW, §13 Abs. 6 WaffG). Anders als bei Sportschützen und Sammlern spielt also die Zugriffsbreitschaft keine Rolle, es muss sich allerdings um eine jagdlich genutzte Waffe handeln.

Schussbereite Waffen

Eine Waffe ist schussbereit, wenn sie entweder geladen oder unterladen ist, d.h., sich eine Patrone im Patronenlager oder unmittelbar unter dem Patronenlager befindet.

Zugriffsbereite Waffen

Während die Schussbereitschaft leicht definiert werden kann, ider die Zugriffsbreitschaft seit jeher ein Betätigungsfeld für die Gerichte. Seit der Gesetzesänderung am 1. April 2008 ist hier in doppelter Hinsicht eine Präzisierung vorgenommen worden:

  • Eine Schusswaffe ist Zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann
  • Eine Waffe ist auf jeden Fall nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Dies dient nicht dem Zweck, die Waffe vor dem Entwenden durch Dritte zu schützen, sondern dem Besitzberechtigten selbst den Zugriff zu erschweren. Der Schutz vor dritten ist auch nicht notwendig, denn die Waffe befindet sich während des Transports ja unter ständiger Aufsicht.

Um diesen Vorschriften genüge zu tun, reicht also schon ein einfaches Stofffutteral, das mit einem Vorhängeschluss durch die Reisverschlüsse gesichert ist. Ebenfals zulässig nach obiger Definition wäre aber auch ein Karton, der mit Klebeband verschlossen ist.

In der Praxis zeigt sich aber: besser auf den zweiten Teil der Definition vertrauen, und “verschlossen” heißt “abgeschlossen”. Dies gilt insbesondere, wenn sperrige Waffenkoffer nicht in den Kofferraum passen und die Rückbank umgeklappt wird, d.h. die Waffe im Fahrgastraum transportiert wird. Kombis, Vans, SUVs oder Transporter bieten ohnehin keine Trennung von Fahrgastraum und Gepäckraum.

Während ein verschlossenes Behältnis immer ausreicht, um rechtliche Sicherheit zu bieten, ist der schwammige Begriff des “unmittelbar in Anschlag bringens” Garant für Ärger mit Polizei und Gerichten. Daher meine Empfehlung:

  • Eine ungeladene Waffe sollte immer ungeladen in einem abgeschlossenen Behältnis transportiert werden.
  • Notfalls kann sie aber auch in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden, dann aber so, dass es mehr als 3 Handgriffe in 3 Sekunden benötigt, um sie in Anschlag zu bringen.

In letzerem Fall sollte bei einer Polizeikontrolle die Form des Transports äußerst penibel dokumentiert werden. Insbesondere Fotos werden vor Gericht sehr hilfreich sein, denn die Staatsanwaltschaft wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Gerichtsverfahren anstrengen. Kann dann der korrekte Transport nicht nachgewiesen werden, droht der Verlust der Zuverlässigkeit und damit aller Waffenrechtlichen Erlaubnisse.