Das Prozedere beim Kauf einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe ist in Deutschland genau geregelt.
Zunächst ist es entscheidend, dass zwischen dem Erwerb einer Waffe im kaufmännischen Sinn und dem Erwerb im Sinne des Waffenrechts ein großer Unterschied besteht: Prinzipiell ist es jedem möglich, das Eigentum an einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe im kaufmännischen Sinn zu erwerben. Es reicht aus, in einem Waffengeschäft oder bei einer Auktionsplatform wie eGun eine Waffe zu kaufen und zu bezahlen. Man darf die Waffe im waffenrechtlichen Sinn jedoch nur dann in Besitz nehmen, wenn man über eine entsprechende Erwerbserlaubnis in Form einer roten, gelben oder grünen WBK verfügt – oder als Jäger einen gültigen Jagdschein besitzt. Ist dies nicht der Fall, darf der Verkäufer die Waffe nicht aushändigen!
Da die Beantragung einer Erwerbserlaubnis unter Umständen eine längere Zeit dauern kann, ist es gängige Praxis, eine Waffe per Kauf zu “reservieren” und dann so lange beim Händler zu lagern, bis die Behörde eine entsprechende Erwerbserlaubnis ausgestellt hat.
Sobald eine Waffe erworben wurde, d.h. im waffenrechtlichen Sinn den Besitzer gewechselt hat, muss der Erwerb innerhalb von 14 Tagen nach Erwerbsdatum der Behörde angezeigt werden. Diese prüft dann die Konformität der Waffe (d.h. ob diese Waffe tatsächlich hätte erworben werden dürfen) und dokumentiert dies mit einem extra Stempel in der Waffenbesitzkarte.
Sollte die Waffe nicht konform gewesen sein, würde der Waffenbesitzer seine Zuverlässigkeit (falsche Waffe gekauft -> illegaler Waffenbesitz) verlieren, seine Waffen würden eingezogen werden. Der Händler, der ihm die Waffe illegalerweise verkauft hat, müsste seine Handelslizenz abgeben und würde damit seine Existenzgrundlage verlieren.
Da der Verkäufer den Verkauf innerhalb von 14 Tagen ebenfalls seiner Behörde mitteilen muß, und diese wiederum eine Meldung an die zuständige Behörde des Käufers macht (und umgekehrt), ist immer sichergestellt, daß der aktuelle Besitzer jeder legalen Waffe jederzeit festgestellt werden und kein Käufer eine Waffe “unterschlagen” kann: Dies würde spätestens nach 14 Tagen auffallen.