Wie versprochen will ich noch ein paar Hinweise zur Antragsstellung für den Waffenerwerb nach §8 Waffengesetz geben:
Entsprechend dem Vorgehen bei einem Nachweis nach §14 über den Verband müssen dieselben Dokumente zusammengestellt werden: Ein Auszug aus dem Schießbuch zum Nachweis des regelmäßigen Trainingsbetriebs in den letzten 12 Monaten sowie ein Sachkundenachweis.
Darüber hinaus benötigt der Sportschütze noch den Nachweis, daß er nach einer genehmigten Sportordnung schießt, er die Möglichkeit hat, eine Schießstätte regelmäßig zu nutzen, und daß die beantrage Waffe und Munition zu dem im Antrag genannten Zweck geeignet und für die Schießdisziplin zugelassen sind.
Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Disziplin in der Schießsportordnung eines anerkannten Verbands beschrieben ist und die für die Disziplin zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge und Visierung beschrieben sind.
Gelegentlich wird der Sachbearbeiter darauf hinarbeiten, daß der Antragssteller gar keine eigene Waffe besitzen muß – schließlich könne er ja nicht an vereins- und verbandsinternen Wettkämpfen teilnehmen. Dann würde es ausreichen, wenn auf Leihwaffen eines Vereins oder einer Schießstätte, bei der der Sportschütze den Schießsport ausübt, zurückgegriffen werden kann.
Hier sollte bereits im Antrag klargemacht werden, daß mit der beantragten Waffe Wettkämpfe geschossen werden sollen.
Sachkundenachweis
Eine Schwierigkeit könnte die Beibringung eines Sachkundenachweises sein: Da ein freier Sportschütze nicht Mitglied in einem Schießsportverein ist, kann er im Regelfall dort auch keine Sachkundeprüfung ablegen.
Die Regierungspräsidien bieten jedoch in regelmäßigen Abständen Sachkundeprüfungen (z.B. für Waffensammler oder Berufswaffenträger) an. Darüber hinaus gibt es auch kommerzielle Anbieter für Waffensachkundeschulungen mit abschließender Prüfung.