Der Waffenbesitz ist in Deutschland an die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers gebunden. Sie wird im wesentlichen durch eine “muss”- und eine “kann”-Bestimmung definiert:
Wird ein Waffenbesitzer (oder ein Antragssteller) zu einer Geldstrafe, die mehr als 60 Tagessätze übersteigt, zu einer Haftstrafe oder zu mindestens zwei Geldstrafen unter 60 Tagessätzen verurteilt, gilt er in jedem Fall als unzuverlässig. Sämtliche Waffenrechtlichen Erlaubnisse werden ihm dann umgehend entzogen, er muss alle in seinem Besitz befindlichen Waffen abgeben.
Wird ein Waffenbesitzer zu einer Geldstrafe von unter 60 Tagessätzen veruteilt, kann er als unzuverlässig angesehen werden. In der Regel werden die zuständigen Behörden dies auch tun – denn für sie gilt der ungeschriebene Grundsatz “so wenig Waffen wie möglich ins Volk”. Auch wenn der Sachbearbeiter hier einen gewissen Ermessensspielraum hat, sollte man sich gerade als Legalwaffenbesitzer nichts zuschulden kommen lassen.
Neben diesen geringer bestraften Delikten werden in der Regel auch Taten zum Verlust der Zuverlässigkeit führen, die für “normale Bürger” keine Relevanz haben. Hierzu gehört Trunkenheit (egal ob im Straßenverkehr oder zu Hause – wer viel trinkt, kann ein Alkoholproblem haben und ist nicht geeignet, Waffen zu besitzen!) oder der unsorgfältige Umgang mit Waffen oder Munition (z.B. mit Schreckschusswaffen oder sogar Messern). Man spricht in diesem Zusammenhang von der fehlenden “persönlichen Eignung” zum Waffenbesitz.
Da der Waffenbesitzer also bei jeder noch so kleinen Verfehlung seine teuren Sportgeräte verlieren kann, wird er sich in jeder Situation stets korrekt verhalten: Neben dem hohen finanziellen Verlust droht auch die erzwungene Aufgabe des Sports über Jahre. Denn erst nach fünf bis zehn Jahren darf eine neue Waffenbesitzkarte beantragt werden – die dann aufgrund der vorausgegangen Verfehlungen wahrscheinlich nicht mehr genehmigt wird.