Wie der Tennisspieler gerne seinen eigenen Schläger hat, will der Sportschütze auch seine eigene Waffe besitzen. Durch Gewöhnung an ein bestimmtes Modell und individuelle Tunigarbeiten an Griff, Abzug oder auch Visierung kann er seine Leistungen verbessern. Da die verschiedenen Disziplinen Größe, Visierung oder auch Kaliber unterscheiden, kommt der Sportschütze nicht umhin, sich mehrere Waffen zulegen zu müssen.
Auch die vielen anderen Gruppen von Legalwaffenbesitzern haben das Bedürfnis für eine oder mehrere Waffen: Jäger, um zu jagen – je nach Wildart ist eine passende Waffe erforderlich. Sammler, um die Waffen zu besitzen, Sachverständige, um sie zu untersuchen. Nur für eine Gruppe wird von unserem Staat kein Bedürfnis anerkannt: Für den mündigen Bürder, um sich zu schützen. Das ist nur wenige Kilometer entfernt, nämlich in Österreich und der Schweiz, völlig anders. Aber nach Meinung unserer Politiker und Zeilenschinder besteht dafür in Deutschland kein Bedarf.
Der legale Waffenerwerb wird in Deutschland durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) ermöglicht. Eine Kurzwaffe (z.B. Pistole, Revolver) kann z.B. nur mit einer WBK, die den entsprechendem Voreintrag enthält, erworben werden. Bevor der Sportschütze also eine Waffe erwerben kann, muss er beim Landratsamt oder (bei kreisfreien Städten) beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung eine Waffenbesitzkarte, ggf. mit Voreintrag für die gewünschte Waffe, beantragen.
Vor die Beantragung einer Waffenbesitzkarte hat der Gesetzgeber in Deutschland allerdings mehrere Hürden gestellt, die der Waffenbesitzer in Spe meistern muss. Diese Beschränkungen sind teilweise sehr sinnvoll, teilweise entbehren sie aber jeglicher rationaler Grundlage und wurden nach dem Amoklauf von Erfurt nur in das Gesetz aufgenommen, um medienwirksam die Devise “keine Waffen an Amokläufer/Kriminelle/etc.” verkaufen zu können. Dass das Drama aus Erfurt bei konsequenter Anwendung der damals schon bestehenden Gesetze hätte verhindert werden können, interessiert bei diesem “So wenig Waffen wie möglich ins Volk”-Schnellschussgesetz leider niemanden: Es wird (gerade bei der hier vorherrschenden Anlaßgesetzgebung) zu wenig beachtet, dass sich kriminelle Personen regelmäßig nicht an das Gesetz halten und mit “Gesetzesverschärfungen” jeder Art nicht erreicht werden können, die Legalwaffenbesitzer jedoch schon so umfassend kontrolliert werden, das bereits das kleinste Vergehen zum Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse führt, die Legalwaffenbesitzer in den verschiedenensten Verbrechensstatistiken kaum in Erscheinung treten, eine weitere “Verschärfung” daher hier nicht zu einem “Sicherheitsgewinn” beiträgt und somit völlig nutzlos ist.
Die beiden wichtigsten Hürden, die sich jeglichem Einfluss des Sportschützen entziehen, sind die Probezeit und die Altersgrenzen. Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis hat jeder Sportschütze in der Hand – und er wird auch peinlichst darauf bedacht sein, nichts davon leichtfertig aufs Spiel zu setzen.